Das Urheberpersönlichkeitsrecht oder „Der Aussatz möge sie befallen, …“

Große Angst überfällt mich, denn ich fürchte, daß mancher dieses Buch durch Zusätze erweitern wird und damit das Recht in sein Gegenteil zu wenden beginnt und dies in meinem Namen tun wird.Doch Gott, den niemand zu betrügen vermag, der weiß, daß ich unschuldig bin, und er weiß auch,daß sie lügen. Ich aber kann’s nicht hindern! Alle, die unrecht handeln mit diesem Buch Unrecht
vollführen, und die, welche Falsches hinzufügen, bedenke ich deshalb mit diesem Fluch: Der Aussatz möge sie befallen, …

Dieser Bücherfluch stammt aus dem Jahre 1230. Er ziert den „Sachsenspiegel“, ein mittelalterliches Gesetzbuch, verfasst von Eike von Repgow. Wir sehen, das Urheberrecht löste auch schon vor fast 800 Jahren starke Emotionen aus. Gerade so wie die gegenwärtige Debatte. Im Mittelpunkt steht nicht so sehr der Urheber, als vielmehr die sogenannten „Verwerter“ oft als „Contentmafia“ beschimpft. Diese lassen sich von den Urhebern Nutzungsrechte einräumen und verwerten diese weiter. Gestritten wird ob, und in welchem Umfang das zukünftig zulässig sein soll, insbesondere im Internet. Die Fronten schein sich unversöhnlich gegenüber zu stehen. Die Diskussion wird in Teilen polemisch und politisch geführt.

Juristen, die den status quo verteidigen wollen, tun gerne so als „sei“ das Urheberrecht das Verwertungsrecht. Mal davon abgesehen, das im Recht nichts wirklich „ist“, stimmt das nicht mit dem Urhebergesetz überein.

Es wird nämlich gerne übersehen, dass das gegenwärtige Urheberrecht nicht nur aus dem Verwertungsrecht besteht. Im Genteil:  An erster Stelle (§ 11 Satz 1 Urhebergesetz) steht der Schutz der geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zum Werk. Nun mag man zwar argumentieren, Persönlichkeitsrecht und Verwertungsrecht sei nicht gut trennbar – denkbar ist eine solche Trennung jedenfalls. Und wenn sie zunächst dazu dient eine größere Konsensbasis in der aktuellen Diskussion zu schaffen. Grund genug vielleicht einmal näher hinzusehen.

Im Kern darf der Urheber danach selbst bestimmen ob sein Werk überhaupt erstmalig veröffentlicht wird. Er hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk und er darf die Entstellung seines Werkes verbieten. Das Urhebergesetz erkennt hier menschliche Grundbedürfnisse an, die schon Eike von Repgow 1230 spürte. Die wir im übrigen alle haben: Wer wollte schon, dass die geheimen Tagebücher ohne Zustimmung veröffentlicht werden, wer wollte schon, dass ein anderer sich des eigenen Werks berühmt und wer wollte schon, dass das eigene Werk von anderen verändert wird.  

Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird nicht an die Verwerter übertragen, im Gegenteil, es ist von den Verwertern zu respektieren. So findet sich im geltenden Urheberrecht eine gute Basis gemeinsam zu diskutieren, ohne
wechselseitig das Kind mit dem Bade auszukippen. Eike von Repgow wäre sicherlich begeistert.

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